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Corona - Gewerblicher Versicherungsschutz bei Betriebsschließung

Die Pandemie wird der Wirtschaft schwer zusetzen, da sind sich eigentlich alle einig. Gaststätten, Clubs, Hotels und Restaurants gehören zu den Betrieben, die es nach aktuellem Stand besonders hart treffen könnte. Wohl dem, der eine Betriebsschließungs-versicherung hat. Oder doch nicht? Die Lage ist derzeit noch komplett unübersichtlich. Wir versuchen trotzdem, etwas aufzuklären.



Die Nachfrage nach Betriebsschließungsversicherungen war in den letzten Tagen so groß wie noch nie zuvor. Dabei war es längst zu spät. Denn alle Versicherer haben nach und nach beschlossen, keine neuen Anträge mehr anzunehmen. Zu groß ist die aktuelle Bedrohung durch das Coronavirus, zu unklar die gesamte Lage.


Und dies ist nach wie vor so. Denn auch längst nicht jeder, der bereits eine Betriebsschließungsversicherung hat, kann sich darauf verlassen, letztlich auch die vertraglich vereinbarte Leistung zu erhalten. Nach derzeitigem Stand vielleicht sogar niemand.


Denn die Betriebsschließungsversicherung war für Situationen wie diese gar nicht konzipiert worden. Diese Versicherungsart wurde ursprünglich dazu entwickelt, um Betriebsschließungen abzusichern, die durch einen Mangel im Betrieb selbst hervorgerufen werden. Es mussten Hygienemängel oder infizierte Personen im Betrieb selbst vorhanden sein. Nun haben wir aber eine Situation, bei der die Behörde ohne Mängel im Betrieb die Schließung anordnet. Für solche Fälle war diese Versicherung schlicht nicht gedacht.


Die Situation rund um die Corona Pandemie ist derzeit noch ein einziges Kuddelmuddel.Hier bleibt derzeit nichts anderes übrig, als erstmal abzuwarten. Vermutlich sogar das abzuwarten, was irgendwann die Rechtsprechung hierzu ergibt.


Versicherungsschutz besteht bei manchen Versicherern zwar laut Bedingungswerk im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung, wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes, zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen schließt, aber das bezieht sich evtl. nicht auf flächendeckende, z.B. regionale oder überregionale Präventivschließungen.


Viele namhafte Versicherer bieten jetzt schon sicher keinerlei Leistungen an, dies betrifft etwa AIG, ERGO, die Bayerische, Gothaer u.v.m.

Grund ist, dass viele Versicherer in den Versicherungsbedingungen nur Krankheiten und Erreger zugrunde legen, die in einem Grundsatzbeschluss aus 2008 festgehalten wurden. Lediglich für diese Auswahl bekannter Viren wird daher Versicherungsschutz gewährt, weshalb dementsprechend für das aktuelle Corona-Virus der Ausschluss gilt.


Wie ist die Gesetzeslage?

Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.

Der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 ist nach §7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig. Sofern es aufgrund behördlicher Anordnung zur Isolierung von ganzen Gemeinden zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen. Dennoch reicht vielen Versicherern eine Allgemeinverfügung nicht aus. Betriebe sollten sich stets bemühen, dass eine behördliche Verfügung konkret gegen den versicherten Betrieb ergeht. Wichtig ist, dass es sich wie oben geschrieben um eine meldepflichtige Krankheit handelt.


Und was ist mit der Ertragsausfallversicherung?

Viele Firmen besitzen eine Ertragsausfallversicherung und fragen sich, ob diese Versicherung nicht vielleicht leistungspflichtig ist, da der Ertrag ja de facto ausfällt. Bei der normalen Ertragsausfalldeckung besteht aber leider kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, da es hier an der materiellen Sachbeschädigung fehlt. Eine Ertragsausfallversicherung leistet also, wenn der Ertrag in Folge eines Sachschadens, z.B. Feuer-, Leitungswasser- oder Sturmschadens ausfällt. Nicht jedoch bei Epedemien oder Krankheiten.


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